Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen

Stand: 20.11.2014

1. Allgemeines

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners („Bestellers“) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers den Auftrag vorbehaltlos ausführen.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des Auftrags getroffen werden, sind umseitig und in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegt. Nebenabreden bestehen nicht.

2. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.

3. Abnahme der Abfälle; Vermietung von Abfallcontainern

Der Besteller ist für die zutreffende und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Deklaration der Abfälle allein verantwortlich; er haftet für deren Richtigkeit. Der Besteller ist weiter allein dafür verantwortlich, dass bei der Lagerung und Bereitstellung abzuholender Abfälle die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen eingehalten werden.

Wir sind nur dann verpflichtet, dem Besteller Abfall in der vereinbarten Menge abzunehmen, wenn der Abfall der vereinbarten Spezifikation entspricht. Unerhebliche Abweichungen bleiben außer Betracht, jedoch darf der Abfall keinerlei spezifikationswidrige Bestandteile enthalten, die aufgrund ihres hohen Säuregehalts oder aus anderem Grund Müllgefäße, Container oder Fahrzeuge angreifen, beschädigen oder ungewöhnlich beschmutzen können. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor der Abnahme des Abfalls zu prüfen, ob die Spezifikation des Abfalls der vertraglich vereinbarten Spezifikation entspricht. Die Prüfung erfolgt auf unsere Kosten, es sei denn, die Prüfung ergibt eine nicht nur unerhebliche Abweichung. In diesem Fall trägt der Besteller die uns durch die Durchführung der Prüfung entstehenden Mehrkosten.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, holen wir oder ein von uns beauftragtes Transportunternehmen die Abfälle beim Besteller ab. Datum, Uhrzeit und genauer Ort der Abholung werden vorher mit dem Besteller vereinbart. Der Besteller verpflichtet sich, zum vereinbarten Termin die vereinbarte Menge spezifikationsgerechten Abfalls am vereinbarten Ort so bereitzustellen, dass die Verladung des Abfalls ohne Verzögerungen erfolgen kann. Er verpflichtet sich weiter, dem Transporteur unaufgefordert alle Dokumente (Beförderungspapiere, Sicherheitsdatenblätter etc.) zu übergeben, die der Transporteur nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Gefahrgutrechts, bei sich führen muss. Mehrkosten, die uns dadurch entstehen, dass die Wartezeit aus vom Besteller zu vertretenden Gründen zwischen der Ankunft des LKW und der vollständigen Beladung 10 Minuten übersteigt, hat der Besteller uns auf Nachweis zu erstatten. Gleiches gilt für die Kosten von Leerfahrten, die durch vertragswidriges Verhalten des Bestellers verursacht werden.

Wir erwerben Eigentum an den Abfällen zur Verwertung, an den Abfällen zur Beseitigung erwerben wir kein Eigentum, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart worden. Stellen wir nach der Abnahme der Abfälle fest, dass die abgenommenen Abfälle nicht nur unerheblich von der vereinbarten Spezifikation abweichen, ist der Besteller auf entsprechende Aufforderung verpflichtet, die Abfälle unverzüglich an dem Ort, an dem sie sich gerade befinden, auf seine Kosten abzuholen und zurückzunehmen. Wahlweise können wir den Rücktransport zum Besteller auch selbst ausführen oder Dritte damit beauftragen; die Kosten hierfür trägt der Besteller. Unser Recht, weitergehende Rechte gem. § 4.1 S. 4 geltend zu machen, bleibt unberührt.

Wenn dies vereinbart ist, stellen wir dem Besteller geeignete Behälter zur Sammlung der Abfälle mietweise zur Verfügung. In die Behälter dürfen nur Abfälle mit der vereinbarten Spezifikation gefüllt werden. Für die Aufstellung der Behälter hat der Besteller einen geeigneten Platz mit genügend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen. Er trifft alle notwendigen Vorkehrungen an der Aufstellfläche und stellt sicher, dass sich die örtliche Beschaffenheit des Platzes für das Aufstellen des Behälters und das Befahren des Zufahrtsweges mit einem LKW eignet. Für Beschädigungen an Hofflächen, Einfahrten, Straßen, Schächten, Bäumen usw., die bei der Aufstellung sowie Abholung des Behälters entstehen, wird keine Haftung übernommen. Der Auftragnehmer handelt hierbei im guten Glauben.

Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Behälter an dem Aufstellungsort gefüllt, ordnungsgemäß behandelt und ausreichend gesichert werden. Sofern für die Aufstellung der Behälter eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, hat der Besteller diese auf eigene Kosten zu besorgen. Er trägt allein die Verkehrssicherungspflicht für die Behälter. Die Behälter verbleiben in unserem Eigentum. Wir sind jederzeit berechtigt, die Behälter gegen andere Behälter auszutauschen. Für den Fall der Vertragsbeendigung sind wir berechtigt, die Behälter unverzüglich zurückzuholen. Kosten für die Reinigung von verunreinigten bzw. verschmutzten Behältern werden, wenn sie über die gewöhnlichen Kosten für eine Reinigung hinausgehen, dem Besteller in Rechnung gestellt.

4. Entsorgung

Unsere Entsorgungspflicht bezieht sich nur auf Abfälle mit der vereinbarten Spezifikation; § 3.2 S. 2 gilt entsprechend. Entspricht der Abfall dieser Spezifikation, erfüllen wir im Auftrag des Bestellers dessen Entsorgungspflichten (§ 16 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG). Ist der Abfall spezifikationswidrig, sind wir gegenüber dem Besteller nicht zur Entsorgung verpflichtet. Trifft uns bei spezifikationswidrigem Abfall bereits eine eigene abfallrechtliche Entsorgungspflicht, können wir nach unserer Wahl vom Besteller eine gesetzmäßige Entsorgung der Abfälle verlangen und unseren entgangenen Gewinn geltend machen oder die Entsorgung selbst durchführen. Im letzteren Fall haben wir neben dem Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zusätzlich einen Anspruch auf Ersatz aller Mehraufwendungen, die sich bei der Entsorgung aus der Abweichung der vertraglich vereinbarten von der tatsächlichen Spezifikation ergeben. Weitergehende Rechte, insbesondere auf die Geltendmachung von Schadensersatz und Vertragsstrafe, bleiben unberührt.

Wir sind nicht verpflichtet, die Abfälle in eigenen Entsorgungsanlagen zu entsorgen; wir können die Abfälle auch entsorgen, indem wir sie einer Verwertung oder Beseitigung in Entsorgungsanlagen zuführen, die von Dritten betrieben werden. Die von uns ausgewählten Abfallentsorger erfüllen die abfallrechtlichen Anforderungen für die Entsorgung von Abfällen der vereinbarten Spezifikation. Der Besteller hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass der von uns ausgewählte Abfallentsorger über eine Freistellung gem. § 13 der Nachweisverordnung (NachwV) verfügt, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Sind beim Transport oder der Entsorgung von Abfällen Besonderheiten zu beachten, muss uns der Besteller bereits vor Vertragsschluss darauf hinweisen. Das gilt insbesondere für behördliche Auflagen. Anspruch auf eine bestimmte, über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Art und Weise der Entsorgung hat der Besteller nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Wir sind berechtigt, die übernommenen Abfälle vor ihrer endgültigen Entsorgung zwischenzulagern, ohne dass es dazu einer gesonderten Vereinbarung bedarf. Die abfallrechtliche Verantwortlichkeit des Bestellers für die ordnungsgemäße Entsorgung bleibt gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG durch unsere Beauftragung unberührt.

5. Nachweis der Entsorgung

Die Verantwortliche Erklärung (VE) und die Deklarationsanalyse (DA) gem. NachwV sowie die ggf. gem. § 11 NachwV vom Besteller zu erstattende Anzeige werden vom Besteller erstellt, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Annahmeerklärung (AE) gem. NachwV erstellen wir gemeinsam mit dem von uns gem. § 4.2 beauftragten Dritten. Gleiches gilt für Begleit- und Übernahmescheine gem. §§ 15, 18 NachwV.

Besteht keine gesetzliche Verpflichtung, einen förmlichen Nachweis über die Entsorgung gem. NachwV zu führen, gilt die von uns gestellte Rechnung als Nachweis über die Entsorgung. Hat der Besteller ein berechtigtes Interesse an einer gesonderten Bestätigung, erteilen wir diese Bestätigung gegen angemessene Erstattung unseres Mehraufwands.

6. Vergütung

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in der vereinbarten Vergütung nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf schriftlicher Vereinbarung. Die Vergütung ist ohne Abzug 10 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

Wir sind berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank (nach Einführung des Euro in Höhe von 4 % über dem Zinssatz, der im Bankgeschäft rechtlich oder wirtschaftlich an die Stelle des Diskontsatzes tritt) p. a. zu fordern; der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Unser Recht, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

Sind wir mit der laufenden Entsorgung der Abfälle des Bestellers beauftragt, behalten wir uns das Recht vor, die vereinbarte Vergütung anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen und Änderungen der Kraftstoffkosten und der Entsorgungsaufwendungen (z. B. Deponiegebühren, Verwertungsgebühren), eintreten. Diese Änderungen werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

7. Haftung

Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen gem. § 24 S. 1 AGBG, haften wir für Erfüllungsgehilfen, die nicht leitende Angestellte sind, nur bei Vorsatz. Unsere Haftung für eigenes Verschulden und das Verschulden unserer leitenden Angestellten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die in S. 1 und S. 2 geregelten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Zählt der Besteller nicht zu dem in Abs. 1 genannten Personenkreis, ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. § 7.1 Satz 3 gilt entsprechend.

9. Vertragsstrafe

Zählt der Besteller zu dem in § 7.1 genannten Personenkreis, verpflichtet er sich, an uns eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen, wenn

  1. die vereinbarte Menge spezifikationsgerechten Abfalls nicht zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort zur Abholung bereitsteht, oder
  2. sich nach der Übernahme des Abfalls herausstellt, dass der übernommene Abfall nicht der vereinbarten Spezifikation entspricht und er dies zu vertreten hat.

§ 3.2 S. 2 bleibt unberührt. Unser Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf die Schadensersatzansprüche angerechnet.

10. Höhere Gewalt; Wegfall einer Entsorgungsmöglichkeit

Wird der Besteller durch höhere Gewalt an der Bereitstellung der vereinbarten Menge spezifikationsgerechten Abfalls gehindert oder werden wir durch höhere Gewalt an der Abholung, dem Transport oder der Entsorgung dieses Abfalls gehindert, so wird die betroffene Vertragspartei für die Dauer des Hindernisses von den jeweiligen Leistungspflichten frei, ohne der anderen Vertragspartei zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere Arbeitskämpfe, gravierende Transportstörungen, z. B. durch Straßenblockaden, unverschuldete Betriebsstörungen oder der jeweiligen Vertragspartei nicht zurechenbare behördliche Maßnahmen.

Entfällt aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nach Vertragsschluss die Möglichkeit, den Abfall des Bestellers in einer bestimmten, von uns nachweislich für die Entsorgung der Abfälle des Bestellers vorgesehenen Entsorgungsanlage zu entsorgen, so sind wir nur im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren verpflichtet, anderweitig Ersatzkapazitäten für die Entsorgung zu erwerben. Wirtschaftlich unzumutbar ist eine solche Erwerbspflicht insbesondere dann, wenn die Kosten der Inanspruchnahme der Ersatzkapazität die mit dem Besteller vereinbarte Vergütung um mehr als 10 % übersteigen.

11. Kündigung

Sind wir mit der laufenden Entsorgung der Abfälle des Bestellers beauftragt, können wir mangels abweichender Vereinbarung den Entsorgungsauftrag mit einer Frist von zehn Tagen kündigen.

12. Vermögensverschlechterung des Bestellers

Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Bestellers in Frage stellen, sind wir berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrages volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach Setzung einer angemessenen Frist für die volle Zahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag zurückzutreten. Tatsachen, die die Zahlungsfähigkeit des Bestellers in Frage stellen, sind insbesondere nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

13. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt ist.

Ist der Besteller Kaufmann, so wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vorbereitung und Durchführung dieses Vertrages unter Einschluss von Klagen aus Schecks und Wechseln, jedoch mit Ausnahme des Mahnverfahrens, unser Geschäftssitz vereinbart. Wir sind berechtigt, stattdessen auch am Sitz des Bestellers zu klagen. Ferner behalten wir uns vor, die Bonität des Bestellers zu überprüfen.